GOÄ Ziffer K 2

Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Eckdaten

Abschnitt
B — Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Punktzahl
120
Punktwert
0,0582873 €
Einfachsatz (1,0×)
6,99 €
Schwellenwert (2.3×)
16,09 €
Höchstsatz (3.5×)
24,48 €

Gebührentabelle

FaktorBetragBewertung
1.0×6,99 €Normal
1.5×10,49 €Normal
1.8×12,59 €Normal
2.0×13,99 €Normal
2.3×16,09 €Normal
2.5×17,49 €Erhöht
3.0×20,98 €Erhöht
3.5×24,48 €Erhöht

Was bedeutet das?

Für die GOÄ-Ziffer K 2 ("Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 45, 46, 48, 50, 51, 55 oder 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr") liegt der Normalbetrag bei 16,09 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Arzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 24,48 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.

Weitere Ziffern in Abschnitt B — Grundleistungen und allgemeine Leistungen