Steigerungsfaktor erklärt — GOÄ und GOZ
Der Steigerungsfaktor ist das zentrale Element der privatärztlichen Abrechnung. Er bestimmt, wie viel ein Arzt für eine bestimmte Leistung berechnen darf. Dieser Artikel erklärt, wie das System funktioniert und wann Sie aufmerksam werden sollten.
Was ist der Steigerungsfaktor?
Jede GOÄ- und GOZ-Ziffer hat eine feste Punktzahl. Diese wird mit dem gesetzlich festgelegten Punktwert multipliziert — das ergibt den einfachen Gebührensatz (1,0-fach). Der Arzt darf diesen Grundbetrag mit einem Steigerungsfaktor multiplizieren, um Schwierigkeit, Zeitaufwand und besondere Umstände der Behandlung zu berücksichtigen.
Die drei Zonen: Grün, Gelb, Rot
Der Arzt kann den Faktor frei wählen, ohne eine Begründung angeben zu müssen. Die meisten Rechnungen bewegen sich in diesem Bereich. Der Schwellenwert gilt als „Regelhöchstsatz" für durchschnittliche Leistungen.
Der Arzt muss auf der Rechnung eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung angeben (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Allgemeine Phrasen wie „erhöhter Zeitaufwand" reichen nicht aus. Die Begründung muss sich auf den konkreten Behandlungsfall beziehen.
Faktoren über dem Höchstsatz sind nur mit einer vorherigen, schriftlichen Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zulässig. Diese muss vor der Behandlung persönlich besprochen und von beiden Seiten unterschrieben werden.
Schwellenwerte und Höchstsätze im Detail
GOÄ — Gebührenordnung für Ärzte
| Leistungsart | GOÄ-Abschnitte | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|---|
| Persönlich-ärztlich | B, C, D, F–L | 2,3× | 3,5× |
| Medizinisch-technisch | A, E, O | 1,8× | 2,5× |
| Laborleistungen | M (+ Nr. 437) | 1,15× | 1,3× |
GOZ — Gebührenordnung für Zahnärzte
Für die GOZ gilt ein einheitlicher Gebührenrahmen für alle Leistungen: Schwellenwert 2,3×, Höchstsatz 3,5×. Die Regeln zur Begründungspflicht und Honorarvereinbarung gelten analog (§ 5 Abs. 2 GOZ).
Begründungspflicht: Was muss drinstehen?
Die Begründung muss laut Rechtsprechung:
- Patientenbezogen sein — nicht pauschal für alle Patienten gültig
- Krankheitsbezogen — auf die konkrete Erkrankung oder den Befund eingehen
- Umstandsbezogen — besondere Umstände der Behandlung benennen
- Auf der Rechnung stehen — nicht nur in der Patientenakte
Beispiel einer unzureichenden Begründung: „Besondere Schwierigkeit". Beispiel einer ausreichenden Begründung: „Überdurchschnittlicher Zeitaufwand von 45 Min. (statt üblicher 20 Min.) aufgrund ausgeprägter anatomischer Besonderheiten und erschwerter Zugangsverhältnisse."
Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ
Soll der Höchstsatz überschritten werden, gelten strenge Formvorschriften:
- Schriftform: Eigenes Dokument, von Arzt und Patient unterschrieben
- Vor der Behandlung: Muss vor Leistungserbringung vereinbart werden
- Persönliche Absprache: Individuelle Besprechung, kein Formularversand
- Separates Dokument: Darf keine anderen Erklärungen enthalten
- Erstattungshinweis: Hinweis, dass die PKV möglicherweise nicht den vollen Betrag erstattet
Wichtig: Für Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-medizinische Leistungen), M (Labor) und O (Strahlendiagnostik/-therapie) ist eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOÄ nicht zulässig.
Ist die Honorarvereinbarung formell fehlerhaft, gilt nur der Höchstsatz. Den Mehrbetrag müssen Sie nicht bezahlen.
Prüfen Sie Ihre Rechnung
Unser Rechnungsprüfer zeigt Ihnen für jede Position sofort an, ob der Faktor im grünen, gelben oder roten Bereich liegt.
PKV-Tarife vergleichen
Vergleichen Sie private Krankenversicherungen und sparen Sie bei gleichem Leistungsumfang — kostenlos und unverbindlich.
Kostenlos vergleichenJetzt Ihre Rechnung prüfen
Geben Sie Ihre GOÄ- oder GOZ-Positionen ein und sehen Sie sofort, ob die Steigerungsfaktoren im Rahmen liegen.
Zum Rechnungsprüfer