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Steigerungsfaktor erklärt — GOÄ und GOZ

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Streitigkeiten wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Medizinrecht oder Ihre private Krankenversicherung.Stand: Februar 2026. Alle Angaben beziehen sich auf die derzeit gültige GOÄ/GOZ.

Der Steigerungsfaktor ist das zentrale Element der privatärztlichen Abrechnung. Er bestimmt, wie viel ein Arzt für eine bestimmte Leistung berechnen darf. Dieser Artikel erklärt, wie das System funktioniert und wann Sie aufmerksam werden sollten.

Was ist der Steigerungsfaktor?

Jede GOÄ- und GOZ-Ziffer hat eine feste Punktzahl. Diese wird mit dem gesetzlich festgelegten Punktwert multipliziert — das ergibt den einfachen Gebührensatz (1,0-fach). Der Arzt darf diesen Grundbetrag mit einem Steigerungsfaktor multiplizieren, um Schwierigkeit, Zeitaufwand und besondere Umstände der Behandlung zu berücksichtigen.

Betrag = Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor

Die drei Zonen: Grün, Gelb, Rot

Bis zum Schwellenwert — Normalbereich

Der Arzt kann den Faktor frei wählen, ohne eine Begründung angeben zu müssen. Die meisten Rechnungen bewegen sich in diesem Bereich. Der Schwellenwert gilt als „Regelhöchstsatz" für durchschnittliche Leistungen.

Über Schwellenwert bis Höchstsatz — Begründung erforderlich

Der Arzt muss auf der Rechnung eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung angeben (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Allgemeine Phrasen wie „erhöhter Zeitaufwand" reichen nicht aus. Die Begründung muss sich auf den konkreten Behandlungsfall beziehen.

Über dem Höchstsatz — nur mit Honorarvereinbarung

Faktoren über dem Höchstsatz sind nur mit einer vorherigen, schriftlichen Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zulässig. Diese muss vor der Behandlung persönlich besprochen und von beiden Seiten unterschrieben werden.

Schwellenwerte und Höchstsätze im Detail

GOÄ — Gebührenordnung für Ärzte

LeistungsartGOÄ-AbschnitteSchwelleHöchstsatz
Persönlich-ärztlichB, C, D, F–L2,3×3,5×
Medizinisch-technischA, E, O1,8×2,5×
LaborleistungenM (+ Nr. 437)1,15×1,3×

GOZ — Gebührenordnung für Zahnärzte

Für die GOZ gilt ein einheitlicher Gebührenrahmen für alle Leistungen: Schwellenwert 2,3×, Höchstsatz 3,5×. Die Regeln zur Begründungspflicht und Honorarvereinbarung gelten analog (§ 5 Abs. 2 GOZ).

Begründungspflicht: Was muss drinstehen?

Die Begründung muss laut Rechtsprechung:

  • Patientenbezogen sein — nicht pauschal für alle Patienten gültig
  • Krankheitsbezogen — auf die konkrete Erkrankung oder den Befund eingehen
  • Umstandsbezogen — besondere Umstände der Behandlung benennen
  • Auf der Rechnung stehen — nicht nur in der Patientenakte

Beispiel einer unzureichenden Begründung: „Besondere Schwierigkeit". Beispiel einer ausreichenden Begründung: „Überdurchschnittlicher Zeitaufwand von 45 Min. (statt üblicher 20 Min.) aufgrund ausgeprägter anatomischer Besonderheiten und erschwerter Zugangsverhältnisse."

Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ

Soll der Höchstsatz überschritten werden, gelten strenge Formvorschriften:

  • Schriftform: Eigenes Dokument, von Arzt und Patient unterschrieben
  • Vor der Behandlung: Muss vor Leistungserbringung vereinbart werden
  • Persönliche Absprache: Individuelle Besprechung, kein Formularversand
  • Separates Dokument: Darf keine anderen Erklärungen enthalten
  • Erstattungshinweis: Hinweis, dass die PKV möglicherweise nicht den vollen Betrag erstattet

Wichtig: Für Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen), E (Physikalisch-medizinische Leistungen), M (Labor) und O (Strahlendiagnostik/-therapie) ist eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOÄ nicht zulässig.

Ist die Honorarvereinbarung formell fehlerhaft, gilt nur der Höchstsatz. Den Mehrbetrag müssen Sie nicht bezahlen.

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