GOZ Ziffer 0530

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind Der

Eckdaten

Abschnitt
Punktzahl
2200
Punktwert
0,0562421
Einfachsatz (1,0×)
123,73 €
Schwellenwert (2.3×)
284,59 €
Höchstsatz (3.5×)
433,06 €

Gebührentabelle

FaktorBetragBewertung
1.0×123,73 €Normal
1.5×185,60 €Normal
1.8×222,72 €Normal
2.0×247,47 €Normal
2.3×284,59 €Normal
2.5×309,33 €Erhöht
3.0×371,20 €Erhöht
3.5×433,06 €Erhöht

Was bedeutet das?

Für die GOZ-Ziffer 0530 ("Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind Der") liegt der Normalbetrag bei 284,59 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Zahnarzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 433,06 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.