GOZ Ziffer 0520
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind Der
Eckdaten
- Abschnitt
- —
- Punktzahl
- 1300
- Punktwert
- 0,0562421 €
- Einfachsatz (1,0×)
- 73,11 €
- Schwellenwert (2.3×)
- 168,16 €
- Höchstsatz (3.5×)
- 255,90 €
Gebührentabelle
| Faktor | Betrag | Bewertung |
|---|---|---|
| 1.0× | 73,11 € | Normal |
| 1.5× | 109,67 € | Normal |
| 1.8× | 131,61 € | Normal |
| 2.0× | 146,23 € | Normal |
| 2.3× | 168,16 € | Normal |
| 2.5× | 182,79 € | Erhöht |
| 3.0× | 219,34 € | Erhöht |
| 3.5× | 255,90 € | Erhöht |
Was bedeutet das?
Für die GOZ-Ziffer 0520 ("Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind Der") liegt der Normalbetrag bei 168,16 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Zahnarzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 255,90 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.