GOZ Ziffer 0510
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind Der
Eckdaten
- Abschnitt
- —
- Punktzahl
- 750
- Punktwert
- 0,0562421 €
- Einfachsatz (1,0×)
- 42,18 €
- Schwellenwert (2.3×)
- 97,02 €
- Höchstsatz (3.5×)
- 147,64 €
Gebührentabelle
| Faktor | Betrag | Bewertung |
|---|---|---|
| 1.0× | 42,18 € | Normal |
| 1.5× | 63,27 € | Normal |
| 1.8× | 75,93 € | Normal |
| 2.0× | 84,36 € | Normal |
| 2.3× | 97,02 € | Normal |
| 2.5× | 105,45 € | Erhöht |
| 3.0× | 126,54 € | Erhöht |
| 3.5× | 147,64 € | Erhöht |
Was bedeutet das?
Für die GOZ-Ziffer 0510 ("Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind Der") liegt der Normalbetrag bei 97,02 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Zahnarzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 147,64 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.