GOZ Ziffer 6170
Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe. Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig.
Eckdaten
- Abschnitt
- G — Kieferorthopädische Leistungen
- Punktzahl
- 500
- Punktwert
- 0,0562421 €
- Einfachsatz (1,0×)
- 28,12 €
- Schwellenwert (2.3×)
- 64,68 €
- Höchstsatz (3.5×)
- 98,42 €
Gebührentabelle
| Faktor | Betrag | Bewertung |
|---|---|---|
| 1.0× | 28,12 € | Normal |
| 1.5× | 42,18 € | Normal |
| 1.8× | 50,62 € | Normal |
| 2.0× | 56,24 € | Normal |
| 2.3× | 64,68 € | Normal |
| 2.5× | 70,30 € | Erhöht |
| 3.0× | 84,36 € | Erhöht |
| 3.5× | 98,42 € | Erhöht |
Was bedeutet das?
Für die GOZ-Ziffer 6170 ("Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe. Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig.") liegt der Normalbetrag bei 64,68 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Zahnarzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 98,42 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.