GOÄ Ziffer 30

Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathischindividuellen Gesichtspunkten

Eckdaten

Abschnitt
BGrundleistungen und allgemeine Leistungen
Punktzahl
900
Punktwert
0,0582873
Einfachsatz (1,0×)
52,46 €
Schwellenwert (2.3×)
120,65 €
Höchstsatz (3.5×)
183,60 €

Gebührentabelle

FaktorBetragBewertung
1.0×52,46 €Normal
1.5×78,69 €Normal
1.8×94,43 €Normal
2.0×104,92 €Normal
2.3×120,65 €Normal
2.5×131,15 €Erhöht
3.0×157,38 €Erhöht
3.5×183,60 €Erhöht

Was bedeutet das?

Für die GOÄ-Ziffer 30 ("Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathischindividuellen Gesichtspunkten") liegt der Normalbetrag bei 120,65 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Arzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 183,60 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.

Weitere Ziffern in Abschnitt BGrundleistungen und allgemeine Leistungen