GOZ Ziffer 2320
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem
Eckdaten
- Abschnitt
- C — Konservierende Leistungen
- Punktzahl
- 350
- Punktwert
- 0,0562421 €
- Einfachsatz (1,0×)
- 19,68 €
- Schwellenwert (2.3×)
- 45,27 €
- Höchstsatz (3.5×)
- 68,90 €
Gebührentabelle
| Faktor | Betrag | Bewertung |
|---|---|---|
| 1.0× | 19,68 € | Normal |
| 1.5× | 29,53 € | Normal |
| 1.8× | 35,43 € | Normal |
| 2.0× | 39,37 € | Normal |
| 2.3× | 45,27 € | Normal |
| 2.5× | 49,21 € | Erhöht |
| 3.0× | 59,05 € | Erhöht |
| 3.5× | 68,90 € | Erhöht |
Was bedeutet das?
Für die GOZ-Ziffer 2320 ("Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem") liegt der Normalbetrag bei 45,27 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Zahnarzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 68,90 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.