GOÄ Ziffer 56

Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen -wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde

Eckdaten

Abschnitt
BGrundleistungen und allgemeine Leistungen
Punktzahl
180
Punktwert
0,0582873
Einfachsatz (1,0×)
10,49 €
Schwellenwert (2.3×)
24,13 €
Höchstsatz (3.5×)
36,72 €

Gebührentabelle

FaktorBetragBewertung
1.0×10,49 €Normal
1.5×15,74 €Normal
1.8×18,89 €Normal
2.0×20,98 €Normal
2.3×24,13 €Normal
2.5×26,23 €Erhöht
3.0×31,48 €Erhöht
3.5×36,72 €Erhöht

Was bedeutet das?

Für die GOÄ-Ziffer 56 ("Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen -wegen Erkrankung erforderlich -, je angefangene halbe Stunde") liegt der Normalbetrag bei 24,13 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Arzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 36,72 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.

Weitere Ziffern in Abschnitt BGrundleistungen und allgemeine Leistungen