GOÄ Ziffer 102

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder

Eckdaten

Abschnitt
BGrundleistungen und allgemeine Leistungen
Punktzahl
474
Punktwert
0,0582873
Einfachsatz (1,0×)
27,63 €
Schwellenwert (2.3×)
63,54 €
Höchstsatz (3.5×)
96,70 €

Gebührentabelle

FaktorBetragBewertung
1.0×27,63 €Normal
1.5×41,44 €Normal
1.8×49,73 €Normal
2.0×55,26 €Normal
2.3×63,54 €Normal
2.5×69,07 €Erhöht
3.0×82,88 €Erhöht
3.5×96,70 €Erhöht

Was bedeutet das?

Für die GOÄ-Ziffer 102 ("Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder") liegt der Normalbetrag bei 63,54 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Arzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 96,70 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.

Weitere Ziffern in Abschnitt BGrundleistungen und allgemeine Leistungen