GOÄ Ziffer 102
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder
Eckdaten
- Abschnitt
- B — Grundleistungen und allgemeine Leistungen
- Punktzahl
- 474
- Punktwert
- 0,0582873 €
- Einfachsatz (1,0×)
- 27,63 €
- Schwellenwert (2.3×)
- 63,54 €
- Höchstsatz (3.5×)
- 96,70 €
Gebührentabelle
| Faktor | Betrag | Bewertung |
|---|---|---|
| 1.0× | 27,63 € | Normal |
| 1.5× | 41,44 € | Normal |
| 1.8× | 49,73 € | Normal |
| 2.0× | 55,26 € | Normal |
| 2.3× | 63,54 € | Normal |
| 2.5× | 69,07 € | Erhöht |
| 3.0× | 82,88 € | Erhöht |
| 3.5× | 96,70 € | Erhöht |
Was bedeutet das?
Für die GOÄ-Ziffer 102 ("Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder") liegt der Normalbetrag bei 63,54 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Arzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 96,70 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.