GOZ Ziffer 5110
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion
Eckdaten
- Abschnitt
- F — Prothetische Leistungen
- Punktzahl
- 360
- Punktwert
- 0,0562421 €
- Einfachsatz (1,0×)
- 20,25 €
- Schwellenwert (2.3×)
- 46,57 €
- Höchstsatz (3.5×)
- 70,87 €
Gebührentabelle
| Faktor | Betrag | Bewertung |
|---|---|---|
| 1.0× | 20,25 € | Normal |
| 1.5× | 30,37 € | Normal |
| 1.8× | 36,44 € | Normal |
| 2.0× | 40,49 € | Normal |
| 2.3× | 46,57 € | Normal |
| 2.5× | 50,62 € | Erhöht |
| 3.0× | 60,74 € | Erhöht |
| 3.5× | 70,87 € | Erhöht |
Was bedeutet das?
Für die GOZ-Ziffer 5110 ("Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion") liegt der Normalbetrag bei 46,57 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Zahnarzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 70,87 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.