GOZ Ziffer 5250
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)
Eckdaten
- Abschnitt
- F — Prothetische Leistungen
- Punktzahl
- 140
- Punktwert
- 0,0562421 €
- Einfachsatz (1,0×)
- 7,87 €
- Schwellenwert (2.3×)
- 18,11 €
- Höchstsatz (3.5×)
- 27,56 €
Gebührentabelle
| Faktor | Betrag | Bewertung |
|---|---|---|
| 1.0× | 7,87 € | Normal |
| 1.5× | 11,81 € | Normal |
| 1.8× | 14,17 € | Normal |
| 2.0× | 15,75 € | Normal |
| 2.3× | 18,11 € | Normal |
| 2.5× | 19,68 € | Erhöht |
| 3.0× | 23,62 € | Erhöht |
| 3.5× | 27,56 € | Erhöht |
Was bedeutet das?
Für die GOZ-Ziffer 5250 ("Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)") liegt der Normalbetrag bei 18,11 € (Schwellenwert 2.3×). Bis zu diesem Betrag ist keine besondere Begründung durch den Zahnarzt erforderlich. Bei einem höheren Faktor muss die Steigerung individuell und schriftlich begründet werden. Der Höchstsatz beträgt 27,56 € (3.5×) — darüber hinaus ist eine separate Honorarvereinbarung erforderlich.